Angaben zu Ersatzteilen, Anleitungen und Reparatureinschränkungen schulden Sie nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 21 EGBGB nur, „sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt“. Liefert er nichts, entsteht die Pflicht nach dem Wortlaut nicht.
Nach Erwägungsgrund 36 der Richtlinie (EU) 2024/825 geben Sie weiter, was der Hersteller Ihnen gibt oder auf Produkt, Verpackung, Etikett oder Anhänger angibt; auf Herstellerwebsites danach suchen müssen Sie nicht. Fragen Sie nach und heben Sie Anfrage und Antwort auf. Ob das auch gilt, wenn Sie selbst Hersteller, Eigenmarke oder Importeur sind, ist offen.
Was das Gesetz verlangt
„21. wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.“
Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 EGBGB, in Kraft seit 27.09.2026
Die Bedingung steht nur in Nr. 21. Für Smartphones und Slate-Tablets gilt Nr. 20 mit der Reparierbarkeitsklasse, die Sie mit der EPREL-Abfrage finden.
Was als „zur Verfügung gestellt“ gilt
Das Gesetz erklärt den Begriff nicht. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie nennt zwei Wege: was der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat, und was er auf dem Produkt, der Verpackung, auf Anhängern oder Etiketten angibt, die Verbraucher vor dem Kauf üblicherweise einsehen.
„Unternehmer sollten nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen.“
Erwägungsgrund 36 RL (EU) 2024/825
Erwägungsgründe erläutern eine Richtlinie, Gesetzestext sind sie nicht.
Wo Sie zuerst schauen
- Produktdaten, Datenblätter und Preislisten, die der Hersteller Ihnen geschickt hat
- Händlerportal oder B2B-Bereich des Herstellers, wenn Sie Zugang haben
- Verpackung, Etikett, Anhänger und das Produkt selbst
Was der Hersteller Ihnen gibt oder auf Produkt und Verpackung angibt, gehört auf die Produktseite. Fehlt es, fragen Sie nach.
Was offen ist
Vier Fragen sind nicht entschieden. Wo die App RepairInfoEU sich festlegen muss, ist das eine Entscheidung der App, keine Rechtslage.
| Frage | Stand | Entscheidung der App |
|---|---|---|
| Sie sind selbst Hersteller, Eigenmarke oder Importeur. | Lesart A: Die Informationen liegen Ihnen ohnehin vor; dafür sprechen Erwägungsgrund 36 („wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer selbst handelt“) und der weite Herstellerbegriff in Art. 2 Nr. 4 RL (EU) 2019/771. Lesart B: Der Wortlaut beschreibt einen Vorgang zwischen zwei Personen; ohne ihn entsteht keine Pflicht. | Bei Produkten eigener Marken bietet die App keinen Status „Hersteller hat nichts geliefert“. |
| Der Hersteller muss Angaben ohnehin online stellen, etwa Ersatzteillisten nach den Ökodesign-Verordnungen. | Ob die Veröffentlichung auf seiner Website schon „zur Verfügung stellen“ an Sie ist, ist ungeklärt. Erwägungsgrund 36 spricht gegen eine Suchpflicht. | Das Hersteller-Verzeichnis schlägt solche Seiten vor; ob Sie sie übernehmen, entscheiden Sie. |
| Wer muss was beweisen? | Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie Ihre Informationspflichten erfüllt haben (§ 312m Abs. 2 BGB). Ob das den Beweis einschließt, dass der Hersteller nichts geliefert hat, ist offen. | Die App hält Anfrage und Ergebnis mit Datum im Nachweis fest. |
| Muss der Shop „keine Herstellerangaben“ anzeigen? | Transparenz könnte einen Hinweis nahelegen; der Hinweis könnte aber als negative Produktaussage gelten. | Kein Hinweis. Das Produkt zeigt dann keinen Block. |
So belegen Sie die Anfrage
- Anfrage stellenEinmal je Hersteller für alle Produkte, mit den fünf Punkten aus Nr. 21 sowie Modell und Barcode je Produkt. Die kostenlose Herstelleranfrage schreibt das Anschreiben auf Deutsch, Englisch oder Französisch.
- Frist setzenDas Gesetz nennt keine Frist. Die Vorlage bittet um Antwort in 14 Tagen.
- Einmal erinnernBleibt die Antwort aus, erinnern Sie einmal schriftlich. Das Werkzeug legt dafür einen Kalendereintrag als Datei an.
- AufhebenAnfrage, Erinnerung und Antwort oder Schweigen, jeweils mit Datum und dem Produkt zugeordnet.
Für viele Marken: die Shopify-App
Mit vielen Marken im Sortiment wird aus der Anfrage eine Liste. Der Tarif Pro der Shopify-App RepairInfoEU (14,99 $ im Monat, 14 Tage kostenlos testen) führt sie für Sie. Das Hersteller-Verzeichnis kennt Reparaturportal, Ersatzteilshop und Anleitungen von 49 Marken. Für alle anderen schreibt die App eine Anfrage je Marke für alle ihre Produkte, markiert sie nach 14 Tagen als fällig und hält Antwort oder Schweigen mit Datum im Nachweis fest, den Sie drucken oder als PDF speichern.
Häufige Fragen
Muss ich den Hersteller überhaupt fragen?
Eine Pflicht zur Anfrage nennt das Gesetz nicht. Die Anfrage ist aber der einfachste Beleg dafür, dass Sie nichts erhalten haben.
Was frage ich den Hersteller genau?
Verfügbarkeit der Ersatzteile, geschätzte Kosten, Bestellverfahren, Reparatur- und Wartungsanleitungen und Reparatureinschränkungen, je Produkt mit Modell und Barcode.
Was gilt, wenn der Hersteller später doch antwortet?
Ab dann liegen Ihnen die Informationen vor, und Nr. 21 greift für dieses Produkt. Ergänzen Sie die Produktseite.
Reicht für die geschätzten Kosten ein Link auf die Preisliste des Herstellers?
Das ist nicht entschieden. Die App RepairInfoEU hat sich für den Link entschieden; nach der Gegenansicht verlangt Nr. 21 die Information selbst, nicht den Verweis.
Quellen
Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, verlinkt auf die Fundstelle.
- Art. 246a § 1 EGBGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- Richtlinie (EU) 2024/825 (Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 06.03.2024
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der VerbraucherEUR-Lex · EU-Richtlinie · 26.03.2024
- Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf-Richtlinie)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 20.05.2019
- §§ 312 bis 312m BGB (Verbraucherverträge und Fernabsatz)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026