Smartphones und Slate-Tablets mit Energielabel brauchen auf der Produktseite die Reparierbarkeitsklasse A bis E (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 EGBGB). Für alle anderen Waren zeigen Sie die Angaben des Herstellers zu Ersatzteilen, Anleitungen und Reparatureinschränkungen, soweit er sie Ihnen zur Verfügung stellt (Nr. 21). Die Pflicht gilt seit dem 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern.
Die möglichen Ergebnisse
| Ergebnis | Was Sie tun |
|---|---|
| Pflicht nach Nr. 20 | Reparierbarkeitsklasse zeigen. Sie steht in EPREL; die EPREL-Abfrage findet sie per Registriernummer. |
| Pflicht nach Nr. 21 | Angaben des Herstellers zeigen: Ersatzteile, Anleitungen, Einschränkungen. Viele Ersatzteil-Daten findet der Barcode-Check. |
| Nr. 21, sobald der Hersteller liefert | Beim Hersteller anfragen und die Anfrage aufheben. Das Anschreiben liefert die Herstelleranfrage. |
| Offene Rechtsfrage | Sie sind selbst Hersteller, Eigenmarke oder Importeur. Beide Lesarten stehen unter Wenn der Hersteller nichts liefert. |
| Keine Angabe nötig | Reine B2B-Verkäufe. Digitale Inhalte und Dienstleistungen fallen nicht unter Nr. 20 und 21. |
Wie der Check entscheidet
Die Fragen folgen dem Wortlaut von Nr. 20 und 21 und dem Erwägungsgrund 36 der Richtlinie (EU) 2024/825: erst der Reparierbarkeitswert, sonst die Reparaturinformationen, und die nur, soweit der Hersteller sie Ihnen gibt. Wo die Rechtslage offen ist, sagt das Ergebnis das. Im Laden gilt dasselbe nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EGBGB. Verkaufen Sie nach Frankreich, kommt eine Frage zum französischen Index hinzu.
Vom Ergebnis zur Produktseite
Für einzelne Produkte holen Sie die Angaben mit den kostenlosen Werkzeugen und tragen sie selbst ein. Für den ganzen Shop setzt die Shopify-App den Block unter den Kaufknopf, füllt Klasse und Index aus EPREL, schlägt Ersatzteil-Angaben per Barcode vor und hält die EPREL-Werte jede Woche aktuell.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht für jedes Produkt?
Für jede Ware, die Sie an Verbraucher verkaufen, mit zwei Stufen: Gibt es einen Reparierbarkeitswert der Union (heute Smartphones und Tablets, Wäschetrockner mit neuem Label ab 2027), zeigen Sie ihn. Sonst zeigen Sie die Reparaturangaben, soweit der Hersteller sie liefert.
Was gilt, wenn der Hersteller nichts liefert?
Dann entsteht die Pflicht nach Nr. 21 dem Wortlaut nach nicht. Fragen Sie trotzdem an und heben Sie die Anfrage auf. Ob Sie im Streitfall belegen müssen, dass nichts kam, ist offen.
Muss ich die Angaben vor dem Bestellknopf wiederholen?
Nein. Nr. 20 und 21 gehören nicht zu den Angaben, die § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar vor der Bestellung verlangt. Sie müssen aber vor der Bestellung bereitstehen, üblicherweise auf der Produktseite.
Werden meine Antworten gespeichert?
Nein. Der Check läuft in Ihrem Browser. Die Antworten stehen nur hinter dem #-Zeichen der Adresse, damit Sie das Ergebnis teilen können; dieser Teil wird nicht übertragen.
Quellen
Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, verlinkt auf die Fundstelle.
- Art. 246a § 1 EGBGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- Richtlinie (EU) 2024/825 (Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 06.03.2024
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der VerbraucherEUR-Lex · EU-Richtlinie · 26.03.2024
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 (Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets)EUR-Lex · EU-Verordnung · 16.06.2023
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 (Reparierbarkeitsklasse für Wäschetrockner)EUR-Lex · EU-Verordnung · 01.07.2025
- §§ 312 bis 312m BGB (Verbraucherverträge und Fernabsatz)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- Art. L. 541-9-2 Code de l’environnement (Reparierbarkeits- und Haltbarkeitsindex)Légifrance · Französisches Recht · 01.01.2021