Seit dem 27. September 2026 müssen Onlineshops Verbrauchern vor der Bestellung den Reparierbarkeitswert der Ware nennen, wenn es für sie einen auf EU-Ebene gibt (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 EGBGB). Stand Oktober 2026 ist das die Reparierbarkeitsklasse A bis E bei Smartphones und Tablets, ab dem 1. Januar 2027 auch bei Wäschetrocknern mit neuem Energielabel.
Für alle anderen Waren verlangt Nr. 21 Angaben zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsanleitungen und Reparatureinschränkungen, sofern der Hersteller sie dem Händler zur Verfügung stellt. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825.
Was Nr. 20 und 21 im Wortlaut verlangen
Mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 und 21 EGBGB hat Deutschland die Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt (Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28).
„20. Gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und
21. wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.“
Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 und 21 EGBGB
Reparierbarkeitswert meint nur einen Wert nach harmonisierten Anforderungen der EU (Art. 2 Nr. 14d Richtlinie 2011/83/EU). Nationale Werte wie der französische Reparierbarkeitsindex zählen nicht dazu.
Das Recht auf Reparatur (Richtlinie (EU) 2024/1799, ab 31. Juli 2026) ist eine andere Regel. Es betrifft Reparaturpflicht der Hersteller und Gewährleistung, nicht die Angaben vor dem Kauf. Mehr unter Recht auf Reparatur oder EmpCo?
Erst die Klasse, sonst die Reparaturinformationen
Die beiden Nummern sind gestuft. Hat eine Ware einen Reparierbarkeitswert, ist nur er Pflicht, Ersatzteilangaben sind dann freiwillig. Sonst gilt Nr. 21. Stand Oktober 2026:
| Ware | Pflichtangabe | Grundlage und Datenquelle |
|---|---|---|
| Smartphone, Slate-Tablet | Reparierbarkeitsklasse A bis E (Nr. 20) | Energielabel nach Delegierter Verordnung (EU) 2023/1669, seit 20. Juni 2025; Klasse und Index in EPREL |
| Wäschetrockner, ab 1. Januar 2027 mit neuem Energielabel in Verkehr gebracht | Reparierbarkeitsklasse A bis E (Nr. 20) | Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 |
| Alle anderen Waren, etwa Waschmaschine, Laptop, Akkuschrauber | Ersatzteile (Verfügbarkeit, geschätzte Kosten, Bestellweg), Reparatur- und Wartungsanleitungen, Reparatureinschränkungen (Nr. 21) | Angaben des Herstellers, etwa in Lieferunterlagen, auf Produkt oder Verpackung |
Offen ist, ob bei Smartphones neben der Klasse auch der Index (Skala bis 5) anzugeben ist und ob für ältere Wäschetrockner ohne Klasse Nr. 21 gilt. Mehr unter Reparierbarkeitsklasse A bis E und Ersatzteile und Anleitungen.
Die Herstellerbedingung
Nr. 21 umfasst, was der Hersteller Ihnen übermittelt oder auf Produkt, Verpackung, Anhängern oder Etiketten angibt. Aktiv auf Herstellerwebsites danach suchen müssen Sie nicht (Erwägungsgrund 36 der Richtlinie (EU) 2024/825; nicht verbindlich, aber eine Auslegungshilfe).
Als Hersteller gilt auch der Importeur in die EU und jeder, der seinen Namen oder seine Marke an der Ware anbringt (Art. 2 Nr. 4 Richtlinie (EU) 2019/771). Ob die Bedingung entfällt, wenn Sie selbst in einer dieser Rollen verkaufen, ist nicht entschieden. Beide Lesarten stehen unter Wenn der Hersteller nichts liefert.
Onlineshop oder Ladengeschäft
| Vertrag | Vorschrift | Richtlinie 2011/83/EU | Einschränkung |
|---|---|---|---|
| Fernabsatz (Onlineshop) und außerhalb von Geschäftsräumen | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20, 21 EGBGB | Art. 6 Abs. 1 Buchst. u, v | keine |
| Ladengeschäft | Art. 246 Abs. 1 Nr. 9, 10 EGBGB | Art. 5 Abs. 1 Buchst. i, j | nur, soweit sich die Angaben nicht aus den Umständen ergeben; nicht bei Geschäften des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden |
Wann und wo die Angaben stehen müssen
Die Angaben müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers bereitstehen, klar und verständlich und dem Fernkommunikationsmittel angepasst (Art. 246a § 4 Abs. 1 und 3 EGBGB). Im Onlineshop bietet sich die Produktseite an. Wo genau dort und ob hinter einem Klick, regelt das Gesetz nicht; solange das offen ist, ist die Anzeige ohne Klick die vorsichtigere Wahl. Unmittelbar vor dem Bestellknopf wiederholen müssen Sie die Angaben nicht, denn § 312j Abs. 2 BGB nennt Nr. 20 und 21 nicht.
Die Angaben werden Vertragsinhalt
Was Sie im Fernabsatz angeben, wird Inhalt des Vertrags, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB), und dass Sie informiert haben, müssen Sie beweisen (§ 312m Abs. 2 BGB). Zeigen Sie deshalb Daten mit Quelle und Stand, etwa mit EPREL-Registriernummer, und heben Sie Anfragen an Hersteller auf. Ob Sie auch beweisen müssen, dass ein Hersteller nichts geliefert hat, ist offen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Pflicht je Produktgruppe klären. Der Pflicht-Check nennt nach wenigen Fragen Nr. 20, Nr. 21 oder keine Pflicht, mit Fundstelle.
- Daten holen. Die EPREL-Abfrage liefert Klasse und Index zur Registriernummer. Für andere Waren zeigt der Barcode-Check, was der französische Reparierbarkeitsindex zu einer EAN enthält.
- Auf der Produktseite anzeigen, mit Quelle und Stand.
- Fehlendes anfragen. Die Herstelleranfrage fragt alle Punkte aus Nr. 21 ab. Heben Sie Anfrage und Antwort auf.
Für einen ganzen Shopify-Katalog übernimmt die App RepairInfoEU die Schritte 2 bis 4. Essential (6,99 $ im Monat) zeigt den Block auf allen Produktseiten in den 24 EU-Amtssprachen und lädt Klasse und Index per EPREL-Registriernummer, jede Woche neu abgeglichen. Pro (14,99 $ im Monat) prüft den ganzen Katalog per Barcode, kennt die Reparaturportale von 49 Marken, markiert Herstelleranfragen nach 14 Tagen als fällig und erstellt einen Nachweis zum Drucken. 14 Tage kostenlos testen.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht schon seit dem 27. März 2026?
Nein. Bis zum 27. März 2026 mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen, anwenden müssen sie die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026 (Art. 4 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2024/825). Nr. 20 und 21 sind an diesem Tag in Kraft getreten.
Gilt das auch für Marktplatz-Händler und Shops außerhalb der EU?
Verpflichtet ist nach dem Wortlaut, wer den Vertrag mit dem Verbraucher schließt, also auch der Händler auf einem Marktplatz. Richtet ein Shop außerhalb der EU sich an Verbraucher in Deutschland, unterliegen diese Verträge deutschem Verbraucherrecht (Art. 6 Rom-I-Verordnung). Mehr unter Wer betroffen ist.
Wer kann Verstöße verfolgen?
In Deutschland vor allem Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherverbände sowie Kammern, über Unterlassungsansprüche nach UWG und UKlaG (§ 8 Abs. 3 UWG, § 2 UKlaG). Ob Nr. 20 und 21 dabei als wesentliche Informationen und Marktverhaltensregeln gelten, ist nicht entschieden.
Drohen Bußgelder?
Eine Geldbuße nach Art. 246e EGBGB setzt einen weitverbreiteten Verstoß voraus, auch mit Unions-Dimension, und ist nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 möglich. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz.
Quellen
Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, verlinkt auf die Fundstelle.
- Art. 246a § 1 EGBGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- Art. 246 EGBGB (Informationspflichten im Ladengeschäft)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- §§ 312 bis 312m BGB (Verbraucherverträge und Fernabsatz)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28Bundesgesetzblatt · Gesetz · 05.02.2026
- Richtlinie (EU) 2024/825 (Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 06.03.2024
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der VerbraucherEUR-Lex · EU-Richtlinie · 26.03.2024
- Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf-Richtlinie)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 20.05.2019
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 (Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets)EUR-Lex · EU-Verordnung · 16.06.2023
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 (Reparierbarkeitsklasse für Wäschetrockner)EUR-Lex · EU-Verordnung · 01.07.2025
- Richtlinie (EU) 2024/1799 (Förderung der Reparatur von Waren)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 13.06.2024
- Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I)EUR-Lex · EU-Verordnung · 17.06.2008
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 13.10.2026
- Art. 246e EGBGB (Bußgeld bei weitverbreiteten Verstößen)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 19.06.2026