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RepairInfoEU

Ratgeber zur Reparierbarkeit

Was seit dem 27. September 2026 vor dem Kauf auf die Produktseite gehört, und woher die Angaben kommen.

Seit dem 27. September 2026 müssen Onlineshops vor dem Kauf über die Reparierbarkeit informieren: bei Smartphones und Tablets mit der Reparierbarkeitsklasse aus dem EU-Energielabel, bei allen anderen Waren mit Angaben zu Ersatzteilen, Anleitungen und Einschränkungen, soweit der Hersteller sie liefert (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 20 und 21 EGBGB). Für Wäschetrockner, die ab dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, kommt eine Reparierbarkeitsklasse hinzu.

Grundlagen

Die Angaben

Vergleiche und Produktgruppen

Nachschlagen

Quellen

Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, verlinkt auf die Fundstelle.

  1. Richtlinie (EU) 2024/825 (Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 06.03.2024
  2. Art. 246a § 1 EGBGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 (Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets)EUR-Lex · EU-Verordnung · 16.06.2023

Reparaturangaben auf jeder Produktseite

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