Die Reparaturangaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 und 21 EGBGB schuldet nach dem Wortlaut jeder Unternehmer, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über Waren schließt, im eigenen Onlineshop wie auf einem Marktplatz; im Laden gilt dasselbe nach Art. 246 EGBGB mit zwei Einschränkungen. Verkäufe nur an Unternehmen sind nicht erfasst.
Shops außerhalb der EU, die sich an Verbraucher in Deutschland richten, unterliegen für diese Verträge deutschem Verbraucherrecht (Art. 6 Rom-I-Verordnung). Offen ist, ob die Herstellerbedingung greift, wenn Sie selbst Hersteller, Eigenmarke oder Importeur sind.
Wer welche Pflicht hat
| Wer? | Pflicht nach Nr. 20/21? | Besonderheit |
|---|---|---|
| Onlineshop mit Verkauf an Verbraucher | Ja, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20, 21 EGBGB | gilt ebenso für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen |
| Ladengeschäft | Ja, Art. 246 Abs. 1 Nr. 9, 10 EGBGB | nicht, soweit sich die Angaben aus den Umständen ergeben; nicht bei Geschäften des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden |
| Händler auf einem Marktplatz | Ja, als Vertragspartner des Verbrauchers | die Plattform muss Ihnen ermöglichen, die Angaben zu machen |
| Betreiber eines Marktplatzes | Für fremde Angebote nicht (Einordnung nach dem Wortlaut) | eigene Pflicht zur Gestaltung der Oberfläche, Art. 31 Verordnung (EU) 2022/2065 |
| Shop außerhalb der EU, auf EU-Verbraucher ausgerichtet | Ja, nach dem Recht des Verbraucherlandes (Einordnung) | Art. 6 Rom-I-Verordnung |
| Hersteller, Eigenmarke, Importeur mit eigenem Verkauf | Ja; offen, ob die Herstellerbedingung greift | dazu eigene Pflichten aus dem Produktrecht |
| Verkauf nur an Unternehmen | Nein | Pflicht nur gegenüber Verbrauchern |
Was im Einzelnen anzugeben ist, steht unter Die Pflicht seit 27.09.2026.
Nur gegenüber Verbrauchern
Die Pflicht gilt bei Verbraucherverträgen, in denen sich ein Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet (§ 312 Abs. 1 BGB). Verkäufe an Unternehmen sind nicht erfasst. Wer an beide verkauft, schuldet die Angaben gegenüber den Verbrauchern. Da die Produktseite für alle gleich ist, zeigen Sie sie am einfachsten allen.
Marktplätze
Verkaufen Sie über einen Marktplatz, schließen Sie den Vertrag mit dem Verbraucher und sind damit nach dem Wortlaut verpflichtet (§ 312d Abs. 1 BGB). Der Betreiber muss seine Oberfläche so gestalten, dass Sie Ihre vorvertraglichen Informationspflichten und, wo vorgeschrieben, Kennzeichnungspflichten erfüllen können (Art. 31 Abs. 1 und 2 Gesetz über digitale Dienste). Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) 2023/1669 bezieht das ausdrücklich auf die Angaben des Energielabels. Fehlt ein passendes Feld, fragen Sie den Betreiber danach.
Händler außerhalb der EU
Ein Verbrauchervertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom-I-Verordnung). Eine Rechtswahl in den AGB nimmt dem Verbraucher den Schutz der zwingenden Vorschriften nicht (Art. 6 Abs. 2), und von den Verbrauchervorschriften des BGB darf nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden (§ 312m Abs. 1 BGB). Nach unserer Einordnung muss deshalb auch ein Shop aus der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA, der sich an Kunden in Deutschland richtet, Nr. 20 und 21 einhalten.
Hersteller, Eigenmarke und Importeur
Wer selbst herstellt, unter eigener Marke verkauft oder Ware in die EU einführt, ist als Verkäufer genauso verpflichtet. Nicht entschieden ist, ob die Herstellerbedingung aus Nr. 21 dann noch greift.
- Lesart A: Die Informationen stehen zur Verfügung, weil Sie sie selbst haben. Dafür sprechen Erwägungsgrund 36 der Richtlinie (EU) 2024/825, der die Bedingung an einen Hersteller knüpft, „wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer selbst handelt“, und die Herstellerdefinition, die Importeur und Eigenmarke einschließt (Art. 2 Nr. 4 Richtlinie (EU) 2019/771).
- Lesart B: Der Wortlaut beschreibt einen Vorgang zwischen zwei Personen. Ohne ihn ist die Pflicht nicht ausgelöst, und Erwägungsgründe sind nicht verbindlich.
Unabhängig davon können Sie eigene Pflichten als Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter haben: Ersatzteile und Reparaturinformationen nach den Ökodesign-Verordnungen (siehe Ersatzteil-Fristen), die Registrierung in EPREL als Lieferant von Waren mit Energielabel und die Reparaturpflicht für Waren aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU und hat keinen Bevollmächtigten, trifft diese den Importeur, sonst den Vertreiber (§ 479f BGB). Ob Sie im Einzelfall Importeur sind, klärt diese Seite nicht.
B-Ware, Refurbished und gebrauchte Ware
Nr. 20 und 21 sprechen von „Waren“ und unterscheiden nicht zwischen neu und gebraucht. Eine Ausnahme für B-Ware, generalüberholte oder gebrauchte Ware enthält der Wortlaut nicht. Wir ordnen sie deshalb wie Neuware ein; entschieden ist das nicht.
Bei Smartphones und Tablets kommt es darauf an, ob das Modell eine Reparierbarkeitsklasse hat; das zeigt die EPREL-Abfrage. Hat es keine, ist Nr. 20 nicht anwendbar und Nr. 21 maßgeblich. Für Nr. 21 zählt auch hier, was der Hersteller Ihnen übermittelt oder auf Produkt und Verpackung angibt.
So klären Sie Ihren Fall
Der Pflicht-Check fragt ab, an wen Sie verkaufen, welche Ware es ist und ob Sie selbst Hersteller, Eigenmarke oder Importeur sind, und nennt das Ergebnis mit Fundstelle. Verkaufen Sie mit Shopify, zeigt die App RepairInfoEU die Angaben auf jeder Produktseite, in der Sprache, die Ihr Kunde im Shop gewählt hat, in allen 24 EU-Amtssprachen. Im Tarif Pro markiert sie Herstelleranfragen nach 14 Tagen als fällig und erstellt den Nachweis zum Drucken. Ab 6,99 $ im Monat, 14 Tage kostenlos testen. Die App wirkt im Shopify-Onlineshop, nicht auf Marktplätzen und nicht im Laden.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht beim Dropshipping?
Vertragspartner des Verbrauchers ist Ihr Shop, nicht der Lieferant; nach dem Wortlaut sind deshalb Sie verpflichtet. Fragen Sie Lieferant oder Hersteller nach den Angaben aus Nr. 21 und heben Sie die Anfrage auf, etwa mit der Herstelleranfrage. Ob Sie bei Ware aus Drittstaaten zugleich Importeur sind, klärt diese Seite nicht.
Müssen Privatverkäufer die Angaben machen?
Nein. Verpflichtet ist nach dem Wortlaut „der Unternehmer“ gegenüber dem Verbraucher. Ab wann Verkäufe gewerblich sind, behandelt diese Seite nicht.
Was gilt beim Verkauf in andere EU-Länder?
Für Verbraucher in einem anderen EU-Staat, auf den Sie Ihren Shop ausrichten, gilt dessen Recht (Art. 6 Rom-I-Verordnung). Grundlage ist dort dieselbe Richtlinie, Art. 6 Abs. 1 Buchst. u und v Richtlinie 2011/83/EU. In Frankreich kommt der französische Reparierbarkeitsindex hinzu, siehe Frankreich.
Quellen
Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, verlinkt auf die Fundstelle.
- §§ 312 bis 312m BGB (Verbraucherverträge und Fernabsatz)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- Art. 246a § 1 EGBGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- Art. 246 EGBGB (Informationspflichten im Ladengeschäft)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 27.09.2026
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste)EUR-Lex · EU-Verordnung · 19.10.2022
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 (Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets)EUR-Lex · EU-Verordnung · 16.06.2023
- Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I)EUR-Lex · EU-Verordnung · 17.06.2008
- Richtlinie (EU) 2024/825 (Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 06.03.2024
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der VerbraucherEUR-Lex · EU-Richtlinie · 26.03.2024
- Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf-Richtlinie)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 20.05.2019
- Richtlinie (EU) 2024/1799 (Förderung der Reparatur von Waren)EUR-Lex · EU-Richtlinie · 13.06.2024
- §§ 479a bis 479g BGB (Reparaturpflicht des Herstellers)Bundesministerium der Justiz · Gesetz · 23.07.2026
- Verordnung (EU) 2017/1369 (Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung)EUR-Lex · EU-Verordnung · 04.07.2017